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Enteignung

Für den Bau von öffentlicher Infrastruktur (zum Beispiel Strassen, Radwege, Eisenbahnen, Gewässer-, Hochwasserschutzmassnahmen etc.) wird häufig Landwirtschaftsland benötigt. Wird mit der Landeigentümerschaft keine Einigung erzielt, so muss das Land enteignet werden. Bei Enteignungen ist die Festlegung der Entschädigung gesetzlich geregelt.

Je nach Infrastruktur kommt das eidgenössische oder das kantonale Enteignungsgesetz zur Anwendung.

Nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) setzt sich die Entschädigung wie folgt zusammen (Art. 19 EntG):

  • Verkehrswert des enteigneten Rechtes
  • Bei Beanspruchung eines Grundstückteils: Wertminderung des verbleibenden Teils
  • Weitere Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wegen der Enteignung ergeben

Bei der Abtretung von Landwirtschaftsland sind neben dem Verkehrswert des Bodens u.a. zu berücksichtigen:

  • Zugangsbeschränkungen
  • Mehraufwand durch Behinderungen
  • Einschränkungen bei der privaten Nutzung
  • Weitere nachteilige Auswirkungen bzw. Inkonvenienzen

 

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